4. 4.1. Zur fehlenden Aussichtslosigkeit führte die Vorinstanz aus, die Klägerin besuche zurzeit die Wirtschaftsmittelschule in Q. (voraussichtlich bis Juli 2024) und beabsichtige, anschliessend ein Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Dem Beklagten sei es persönlich zumutbar, sie finanziell zu unterstützen. Dies werde seitens des Beklagten grundsätzlich nicht bestritten. Es sei davon auszugehen, dass eine Unterhaltspflicht des Beklagten bestehe. Gegen die persönliche Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht mache der Beklagte keine massgeblichen Einwendungen. Insgesamt erweise sich die Klage nicht als aussichtslos (angefochtener Entscheid E. 2.3).