Soweit der Beklagte weiter vorbringt, dass die Bedarfspositionen der Klägerin nicht ausgewiesen seien, so muss darauf an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden. Das Einkommen der Klägerin von Fr. 667.00 deckt nicht einmal ihren Grundbetrag, womit sie bereits aus diesem Grund als mittellos zu gelten hat. Dass das Gesuch der Klägerin zufolge angeblicher Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht per se abzuweisen sei, trifft in dieser Absolutheit nicht zu (vgl. etwa W UFFLI/FUHRER, a.a.O., S. 289 ff.).