Im Übrigen handelt es sich dabei gemäss den Informationen der Kantonsschule Q. lediglich um ein einmaliges Praktikum von einigen Wochen, womit die Klägerin allenfalls ein geringfügiges Vermögen hätte anhäufen können, soweit dieses überhaupt noch zur Verfügung steht und nicht etwa zufolge Mehrkosten des Praktikums ohnehin aufgebraucht ist (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 11 ff.). Dass die Klägerin über namhaftes Vermögen verfügen würde, das über einen sog. Notgroschen hinausgehen würde, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Ein anrechenbares Einkommen aus dem Praktikum besteht jedenfalls nicht, und -6-