Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin im vergangenen Jahr einen Praktikumslohn von ca. Fr. 750.00 erhalten hätte, so könnte sie auch damit ihren Notbedarf offensichtlich nicht decken. Im Übrigen handelt es sich dabei gemäss den Informationen der Kantonsschule Q. lediglich um ein einmaliges Praktikum von einigen Wochen, womit die Klägerin allenfalls ein geringfügiges Vermögen hätte anhäufen können, soweit dieses überhaupt noch zur Verfügung steht und nicht etwa zufolge Mehrkosten des Praktikums ohnehin aufgebraucht ist (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 11 ff.).