3.3. Gemäss der Berechnung der Vorinstanz steht dem Grundbedarf der Klägerin von Fr. 1'766.50 Einkommen von Fr. 667.00 gegenüber. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin im vergangenen Jahr einen Praktikumslohn von ca. Fr. 750.00 erhalten hätte, so könnte sie auch damit ihren Notbedarf offensichtlich nicht decken.