Auch diesbezüglich hätte die Vorinstanz das Gesuch aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin abweisen müssen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin zumutbare Urkundenbeweise nicht erbracht habe (Praktikumsdokumente, ÖV-Kosten, Ausbildungskosten, Telekommunikationskosten, Lohnausweise und -abrechnungen ihrer Mutter, Steuererklärungen ihrer Mutter), sei die Auffassung der Vorinstanz, dass die Mittellosigkeit offensichtlich sei, unhaltbar. Auch sei der Klägerin ein Nebenjob im Umfang von mindestens 20 % zumutbar (Beschwerde Rz. 11 f.).