Der Beklagte macht zudem sinngemäss geltend, der Anspruch der Klägerin müsse mangels Offenlegung des Einkommens und damit zufolge Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit bereits aus diesem Grund abgewiesen werden (Beschwerde Rz. 9 f.). Auch besuche die Klägerin die WMS bereits seit zwei Jahren und wäre es ein Leichtes gewesen, die konkreten Ausbildungskosten sowie Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zu belegen, worauf sie trotz anwaltlicher Vertretung verzichtet habe und stattdessen mit pauschalen und zu hohen Beträgen um sich werfe. Auch diesbezüglich hätte die Vorinstanz das Gesuch aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin abweisen müssen.