Ersteres sei demnach bereits absolviert worden, womit das Einkommen der Klägerin insgesamt mindestens Fr. 730.00 und nicht bloss Fr. 667.00 betrage. Der Beklagte macht zudem sinngemäss geltend, der Anspruch der Klägerin müsse mangels Offenlegung des Einkommens und damit zufolge Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit bereits aus diesem Grund abgewiesen werden (Beschwerde Rz. 9 f.).