3.2. Der Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass gemäss den Informationen der Kantonsschule Q. im zweiten Schuljahr – das die Klägerin im Juli dieses Jahres abgeschlossen habe – ein kaufmännisches Praktikum mit einem Verdienst von Fr. 750.00 und im vierten Schuljahr ein solches mit einem Verdienst von Fr. 18'000.00 zu erwarten sei. Ersteres sei demnach bereits absolviert worden, womit das Einkommen der Klägerin insgesamt mindestens Fr. 730.00 und nicht bloss Fr. 667.00 betrage.