Die Klägerin verfüge derzeit über ein Einkommen von Fr. 667.00 (Stipendien i.H.v. Fr. 5'000.00 jährlich [= Fr. 417.00 monatlich] sowie Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.00). Dass die Klägerin über Vermögen verfügen würde, welches zur Deckung des Grundbedarfs herangezogen werden könnte, sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 2.2).