3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 (Postaufgabe: 12. August 2022) beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bezahlung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten für das Beschwerdeverfahren, eventualiter die Gewährung der ungeteilten unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts Aarau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Damit ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. 308 Abs. 2 ZPO).