" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 21. Juni 2022 aufzuheben; 2. es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufzuschieben; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin."