3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 750.00 sowie den Kosten für die Begründung von Fr. 250.00, insgesamt Fr. 1'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 11. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3-