2.2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung des Antrags um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 21. Juni 2022: " 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten. 2. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen.