Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.155 (SF.2022.52) Art. 53 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Rechtsanwältin, Rain 53, Postfach, 5001 Aarau 1 Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Felix Hollinger, Rechtsanwalt, Zeltweg 11, Postfach 722, 8032 Zürich Gegenstand Prozesskostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin, geb. am tt.mm.2003, ist die volljährige Tochter des Beklagten. Derzeit ist zwischen den Parteien in der Hauptsache ein Verfahren betref- fend Volljährigenunterhalt hängig. 2. 2.1. Mit Klage vom 10. Mai 2022 stellte die Klägerin u.a. ein Gesuch um Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.00 durch den Beklagten, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Einsetzung ihrer Vertreterin als unentgeltliche Rechts- vertreterin. 2.2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung des Antrags um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 21. Juni 2022: " 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten. 2. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Parteien werden abge- wiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 750.00 sowie den Kosten für die Begründung von Fr. 250.00, ins- gesamt Fr. 1'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auf- erlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 11. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familien- gerichts, vom 21. Juni 2022 aufzuheben; 2. es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufzuschie- ben; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 (Postaufgabe: 12. August 2022) beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bezahlung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten für das Beschwerdeverfahren, eventualiter die Gewährung der ungeteilten unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts Aarau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Da- mit ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB umfasst grund- sätzlich auch die Prozesskosten. Im Anfangsstadium eines Verfahrens hat das Kind Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern. Nach Massgabe von Art. 303 ZPO kann der Richter für die Dauer des Pro- zesses vorsorgliche Massnahmen treffen. Zu diesen Massnahmen zählt auch die Anordnung an den beklagten Elternteil, dem Kind im Hinblick auf dessen Unterhaltsklage einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (Urteil -4- des Bundesgerichts 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1). Die Zu- sprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der An- sprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sein Begehren nicht aussichtslos erscheint und die angesprochene Partei zur Leistung des Vor- schusses in der Lage ist (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 135 zu Art. 159 ZGB; MAIER, Die Finanzierung von familienrecht- lichen Prozessen, in: FamPra.ch 3/2019, S. 818 ff., S. 832; MAIER, Die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozes- sen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 3/2014, S. 635 ff., S. 637 ff.). Grund- sätzlich trägt ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Unterhalt des Kindes bei (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Dies gilt auch für ausserordentliche Be- dürfnisse der Kinder i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB, wie die Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses, welcher mithin nach Massgabe der Leistungsfä- higkeit der Eltern zu tragen ist (AESCHLIMANN, in: Fankhauser [Hrsg.], Fa- mKomm Scheidung I, 4. Aufl. 2022, N. 22 und 25 zu Art. 286 ZGB; ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kin- derbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1 ff., S. 31; Entscheid des Obergericht des Kantons Bern ZK 17 340 E. 21.2). Im Übrigen kann bezüglich der Modalitäten auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2.1.2). Soweit der Beklagte die Heranziehung der Grundsätze zur unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz als "Rechtsverweigerung" rügt, weil der zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau nicht publiziert worden sei, ist er damit nicht zu hören. Dies entspricht, wie auch die Vo- rinstanz erwähnte, Praxis und Rechtsprechung (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3) und der Beklagte rief diese denn auch selber in seiner eigenen Gesuchsantwort in Erinne- rung (Rz. 9). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin gelte angesichts der dargelegten finan- ziellen Verhältnisse als offensichtlich mittelos. Konkret legte sie ihrem Ent- scheid die folgenden Faktoren zu Grunde: Grundbetrag Klägerin Fr. 850.00 Zuschlag von 25 % auf Grundbetrag Fr. 212.50 Miete / Wohnkostenbeitrag Fr. 250.00 Krankenkassenprämie (inkl. IPV) Fr. 249.00 Telekommunikationskosten (pauschal) Fr. 30.00 Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 50.00 Derzeitige Ausbildungskosten Fr. 125.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 1'766.50 -5- Die Klägerin verfüge derzeit über ein Einkommen von Fr. 667.00 (Stipen- dien i.H.v. Fr. 5'000.00 jährlich [= Fr. 417.00 monatlich] sowie Ausbildungs- zulagen von monatlich Fr. 250.00). Dass die Klägerin über Vermögen ver- fügen würde, welches zur Deckung des Grundbedarfs herangezogen wer- den könnte, sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 2.2). 3.2. Der Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass gemäss den Informationen der Kantonsschule Q. im zweiten Schuljahr – das die Kläge- rin im Juli dieses Jahres abgeschlossen habe – ein kaufmännisches Prak- tikum mit einem Verdienst von Fr. 750.00 und im vierten Schuljahr ein sol- ches mit einem Verdienst von Fr. 18'000.00 zu erwarten sei. Ersteres sei demnach bereits absolviert worden, womit das Einkommen der Klägerin insgesamt mindestens Fr. 730.00 und nicht bloss Fr. 667.00 betrage. Der Beklagte macht zudem sinngemäss geltend, der Anspruch der Klägerin müsse mangels Offenlegung des Einkommens und damit zufolge Verlet- zung ihrer Mitwirkungsobliegenheit bereits aus diesem Grund abgewiesen werden (Beschwerde Rz. 9 f.). Auch besuche die Klägerin die WMS bereits seit zwei Jahren und wäre es ein Leichtes gewesen, die konkreten Ausbil- dungskosten sowie Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zu belegen, worauf sie trotz anwaltlicher Vertretung verzichtet habe und stattdessen mit pauschalen und zu hohen Beträgen um sich werfe. Auch diesbezüglich hätte die Vorinstanz das Gesuch aufgrund der Verletzung der Mitwir- kungsobliegenheit der Klägerin abweisen müssen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin zumutbare Urkundenbeweise nicht erbracht habe (Prak- tikumsdokumente, ÖV-Kosten, Ausbildungskosten, Telekommunikations- kosten, Lohnausweise und -abrechnungen ihrer Mutter, Steuererklärungen ihrer Mutter), sei die Auffassung der Vorinstanz, dass die Mittellosigkeit of- fensichtlich sei, unhaltbar. Auch sei der Klägerin ein Nebenjob im Umfang von mindestens 20 % zumutbar (Beschwerde Rz. 11 f.). 3.3. Gemäss der Berechnung der Vorinstanz steht dem Grundbedarf der Klä- gerin von Fr. 1'766.50 Einkommen von Fr. 667.00 gegenüber. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin im vergangenen Jahr einen Prakti- kumslohn von ca. Fr. 750.00 erhalten hätte, so könnte sie auch damit ihren Notbedarf offensichtlich nicht decken. Im Übrigen handelt es sich dabei ge- mäss den Informationen der Kantonsschule Q. lediglich um ein einmaliges Praktikum von einigen Wochen, womit die Klägerin allenfalls ein geringfü- giges Vermögen hätte anhäufen können, soweit dieses überhaupt noch zur Verfügung steht und nicht etwa zufolge Mehrkosten des Praktikums ohne- hin aufgebraucht ist (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 11 ff.). Dass die Klägerin über namhaftes Vermögen verfügen würde, das über einen sog. Notgro- schen hinausgehen würde, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Ein anre- chenbares Einkommen aus dem Praktikum besteht jedenfalls nicht, und -6- das Einkommen würde auch dann bei weitem nicht zur Deckung des Not- bedarfs ausreichen. Ebenso wenig ist der Klägerin im Rahmen der Beurtei- lung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss ein sonstiges hypotheti- sches Einkommen anzurechnen, wie die Vorinstanz mit Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz bereits zutreffend ausführte und worauf verwiesen werden kann. Auch ein allfälliges künftiges Einkommen für das Praktikum im letzten Schuljahr ist irrelevant. Gemäss Ausführungen des Beklagten habe die Klägerin gerade ihr zweites Schuljahr abgeschlossen, d.h. mit ent- sprechendem Einkommen ist frühestens in einem Jahr zu rechnen, sodass es zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens offensichtlich nicht ver- wendet werden kann. Der Beklagte verkennt, dass der Effektivitätsgrund- satz dazu dienen soll, den Zugang zum Gericht sicherzustellen, weshalb der Klägerin kein hypothetisches oder zukünftiges Einkommen angerech- net werden darf (vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs, was weder gel- tend gemacht wurde noch ersichtlich ist; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unent- geltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 46 f.; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1). Das von der Vo- rinstanz ermittelte Einkommen von Fr. 667.00 ist demnach nicht zu bean- standen. Soweit der Beklagte weiter vorbringt, dass die Bedarfspositionen der Klä- gerin nicht ausgewiesen seien, so muss darauf an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden. Das Einkommen der Klägerin von Fr. 667.00 deckt nicht einmal ihren Grundbetrag, womit sie bereits aus die- sem Grund als mittellos zu gelten hat. Dass das Gesuch der Klägerin zu- folge angeblicher Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht per se abzuweisen sei, trifft in dieser Absolutheit nicht zu (vgl. etwa W UFFLI/FUHRER, a.a.O., S. 289 ff.). 4. 4.1. Zur fehlenden Aussichtslosigkeit führte die Vorinstanz aus, die Klägerin be- suche zurzeit die Wirtschaftsmittelschule in Q. (voraussichtlich bis Juli 2024) und beabsichtige, anschliessend ein Studium der Rechtswissen- schaften aufzunehmen. Dem Beklagten sei es persönlich zumutbar, sie fi- nanziell zu unterstützen. Dies werde seitens des Beklagten grundsätzlich nicht bestritten. Es sei davon auszugehen, dass eine Unterhaltspflicht des Beklagten bestehe. Gegen die persönliche Zumutbarkeit der Unterhalts- pflicht mache der Beklagte keine massgeblichen Einwendungen. Insge- samt erweise sich die Klage nicht als aussichtslos (angefochtener Ent- scheid E. 2.3). 4.2. Der Beklagte macht geltend, aus einer summarischen Prüfung der gefor- derten Unterhaltszahlungen lasse sich schliessen, dass die Klägerin mas- -7- siv überklage. Sie lasse unberücksichtigt, dass er zwei weitere minderjäh- rige Kinder habe, weshalb sein Überschuss nicht nur für das Manko der Klägerin einzusetzen sei. Auch seien die Stipendien ausser Acht gelassen worden, obwohl ihr diese inskünftig weiterhin zukommen würden. Der Be- klagte habe den Anspruch der Klägerin substantiiert bestritten und mit rea- listischen und belegten Angaben korrigiert. Der Unterhaltsbetrag dürfe mo- natlich maximal Fr. 221.40 bzw. 321.50 betragen. Auch sei der geltend ge- machte Anspruch der Klägerin auf Parteientschädigung von Fr. 1'077.00 für das Schlichtungsverfahren offensichtlich unbegründet, da im Schlich- tungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen würden (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Insgesamt werde die Klägerin mit dem Grossteil ih- rer Klage unterliegen und seien die Erfolgsaussichten sehr gering (Be- schwerde Rz. 13). 4.3. 4.3.1. Was die Aussichten des Antrags in der Hauptsache anbelangt (Zuspre- chung von Volljährigenunterhalt), so überzeugen die Einwendungen des Beklagten – jedenfalls bei einer summarischen, auf Glaubhaftmachen be- schränkten Prüfung – nicht. Die Klägerin hat bei der Berechnung des Über- schusses des Beklagten durchaus berücksichtigt, dass dieser noch für wei- tere Kinder aufzukommen hat und namentlich einen entsprechenden Wohnkostenanteil, Grundbedarf und Versicherungsprämien ausgeschie- den (Klage Rz. 42 ff.). Der vom Beklagten für sich im vorinstanzlichen Ver- fahren ermittelte Grundbedarf von Fr. 3'178.00 weicht denn auch nicht in einem Ausmass von der Darstellung der Klägerin (Fr. 2'669.65) bzw. der Berechnung der Vorinstanz (Fr. 2'758.00) ab, das mit Blick auf das verfüg- bare Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 4'327.00 geradezu die Aus- sichtslosigkeit der klägerischen Begehren auf Leistung von monatlichem Unterhalt zwischen Fr. 1'235.00 und Fr. 1'408.65 nahelegen würde (i.S.v. wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ebenso wendet die Klägerin zu Recht ein (Beschwerdeantwort Rz. 28 f.), dass ein An- spruch auf Stipendien nur besteht, wenn die Ausbildung weder durch die Klägerin selbst noch ihre Eltern bzw. Dritte finanziert werden kann (vgl. §§ 1 und 9 StipG sowie §§ 16 und 20 ff. StipV). Insofern mögen die Stipendien betreffend die rückwirkende Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge von Relevanz sein, zumindest hinsichtlich künftiger Unterhaltszahlungen ist je- doch nicht davon auszugehen, dass solche bei gegebener Unterhaltspflicht des Beklagten zugesprochen werden, jedenfalls nicht mehr im bisherigen Umfang. Die vom Beklagten geltend gemachten Fehler bei den Berechnungsgrund- lagen, soweit solche tatsächlich vorliegen, würden jedenfalls noch nicht dazu führen, dass die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen wären (vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 18 ff. -8- zu Art. 117 ZPO), bzw. von einer offensichtlichen und massiven Überkla- gung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen wäre (vgl. BGE 142 III E. 5.6 f.). 4.3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigung für das Schlich- tungsverfahren in Höhe von Fr. 1'077.00 trifft es zwar zu, dass eine solche im Schlichtungsverfahren nicht gesprochen wird (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dies schliesst demgegenüber nicht aus, dass eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren im Rahmen des Urteils in der Hauptsache zu- gesprochen wird (BGE 141 III 20 E. 5). Dem trägt § 3 Abs. 1 AnwT Rech- nung, indem die Grundentschädigung gemäss Tarifordnung im Kanton Aar- gau die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren bereits mitein- schliesst. Ein Anspruch auf Aufschlüsselung und separate Zusprechung ei- ner Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren besteht demnach nicht, zumal es schwierig bis unmöglich ist, auseinanderzuhalten, welche Arbeit der Parteivertreter ausschliesslich für das Schlichtungsverfahren er- bracht hat (vgl. BGE 141 III 20 E. 5.3). Die Höhe der Parteientschädigung orientiert sich insgesamt am AnwT. Der Antrag der Klägerin erweist sich insofern zwar als überflüssig, da er im Antrag auf Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Antrag Ziff. 5) aufgeht, führt aber ebenfalls nicht dazu, dass die Klage aussichtslos wäre. 4.3.3. Die Aussichtslosigkeit der klägerischen Begehren ist damit insgesamt zu verneinen. Von Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO kann zudem nur bei klarem Überklagen ausgegangen werden (Urteil des Bun- desgerichts 4D_102/2011 E. 6.1) und auch dann nur bezüglich des über- schiessenden Forderungsteils (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 117 ZPO). 5. Weiter bejahte die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten von Fr. 4'327.00 und ei- nes Notbedarfs von Fr. 2’758.00 ergebe sich ein Überschuss von Fr. 1'569.00, womit dieser über massgebliche Leistungsfähigkeit verfüge (angefochtener Entscheid E. 2.4). Der Beklagte rügt die Ermittlung seines Bedarfs, anerkennt aber mindes- tens, dass sein Überschuss Fr. 951.90 betrage (Beschwerde Rz. 21). Für die Frage der Leistungsfähigkeit ist zu prüfen ist, ob der verpflichtete El- ternteil in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Ver- mögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (vgl. -9- für die unentgeltliche Rechtspflege BGE 135 I 223 f. E. 5.1). Mit verfügba- ren Mitteln von fast Fr. 1'000.00 ist dies entgegen den Vorbringen des Be- klagten der Fall. Offen bleibt höchstens, in welchem Umfang der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten ist (hierzu nachstehend E. 6). 6. 6.1. 6.1.1. Betreffend Umfang des Prozesskostenvorschusses erwog die Vorinstanz, es sei mit Gerichtskosten von bis zu Fr. 2'000.00 zu rechnen. Das Verfah- ren sei mit einem Eheschutzverfahren zu vergleichen, wo praxisgemäss mit einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 auszukommen sei, was auch vorliegend angemessen sei. Hinzu komme die Schlichtungsgebühr von Fr. 300.00. Weiter seien für das Verfahren betreffend Prozesskostenvor- schuss die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 und die Parteientschädigung auf Fr. 887.45 festzusetzen. Gesamthaft würde eine finanzielle Belastung von Fr. 10'074.90 resultieren (Fr. 2'000.00 + 2x Fr. 2'500.00 + Fr. 300.00 + Fr. 1'000.00 + 2x Fr. 887.45). Dem Beklagten sei es zumutbar, hierfür im Umfang von Fr. 3'000.00 aufzukommen (angefochtener Entscheid E. 2.5). 6.1.2. Der Beklagte bringt dagegen einerseits vor, bei der konkreten Kostenfest- setzung verweise die Vorinstanz auf die aargauische Gerichtspraxis hin, wonach bei einem erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren die Ge- richtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Für das Summarverfahren würde die finanzielle Belastung dem- nach bloss Fr. 500.00 betragen, d.h. für die gesamte Streitigkeit Fr. 7'800.00. Die Berücksichtigung der Anwaltskosten des Beklagten er- scheine ohnehin nicht sachgerecht, da der Prozesskostenvorschuss zur Deckung der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin und den von ihr zu tragenden Gerichtskosten diene. Die gesamte finanzielle Belastung im Falle eines vollständigen Unterliegens sei daher rund 23 % tiefer. Der ver- langte Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 sei vor diesem Hinter- grund viel zu hoch (Beschwerde Rz. 23). 6.1.3. Der Einwand des Beklagten erweist sich teilweise als begründet. Der Pro- zesskostenvorschuss dient lediglich der Vorfinanzierung des Prozesses, um der Berechtigten Person den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Sie befreit, wie die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO), auch nicht von der Leistung einer Parteientschädigung im Falle des Unterlie- gens. Weshalb der Beklagte der Klägerin seine eigenen Parteikosten vor- zuschiessen hätte, ist nicht ersichtlich. Da die Bestimmung der Gerichtsge- bühren und der Parteientschädigungen durch die Vorinstanz an sich nicht gerügt wurden, belaufen sich die vorzuschiessenden Prozesskosten nach - 10 - dem Gesagten auf Fr. 6'687.45 (= Fr. 10’074.90 ./. Fr. 2'500.00 [Parteient- schädigung Hauptverfahren] ./. Fr. 887.45 [Parteientschädigung Summar- verfahren]). Demgegenüber hat das Gericht neben der Prüfung der fehlen- den Aussichtslosigkeit noch nicht über den Ausgang des Hauptverfahrens und damit auch nicht über die Verlegung der Prozesskosten zu entschei- den. Die erwähnte Praxis (hälftige Teilung der Gerichtskosten und Wett- schlagen der Parteientschädigungen in erstinstanzlichen familienrechtli- chen Verfahren), welche ohnehin bloss Ausfluss des richterlichen Ermes- sens nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist, ist folglich nicht relevant. Zudem soll der Prozesskostenvorschuss der Ansprecherin gerade die Prozessfüh- rung erlauben, was vereitelt würde, wenn ihr die Zusprechung eines sol- chen mit Verweis auf eine künftige Kostenliquidation verweigert würde, zu- mal bereits vor Abschluss des Verfahrens Vertretungskosten anfallen kön- nen und jedenfalls bei gutheissendem Entscheid betreffend Prozesskos- tenvorschuss auch die Erhebung eines Kostenvorschusses i.S.v. Art. 98 ZPO nicht entfällt. 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Mutter der Klägerin in einem befris- teten Arbeitsverhältnis vom 18. März 2022 bis 30. Juni 2022 stehe, mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'525.00. Zuvor habe sie ein durchschnittliches Ersatzeinkommen von der Arbeitslosenkasse von Fr. 2'764.35 erhalten. Ihr sei durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 3'351.00 anzurechnen ([4 x Fr. 4'525.00 + 8 x Fr. 2'764.35] / 12), in der Annahme dass die Kindsmutter nach Ende der befristeten Arbeitsstelle zu- mindest wieder ein Einkommen in der Höhe der vorgängig erhaltenen Ar- beitslosentaggelder beziehen werde. Weiter bezifferte die Vorinstanz den Notbedarf auf Fr. 2'145.35. Es resultiere damit eine Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 1'205.65 und damit ähnlich wie beim Beklagten. Auch vor die- sem Hintergrund erweise sich der beantragte Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 als gerechtfertigt (angefochtener Entscheid E. 2.6). 6.2.2. Der Beklagte bringt vor, die Mutter der Klägerin verfüge über eine höhere Leistungsfähigkeit als er und die Klägerin sei ihrer Pflicht, die angebliche Leistungsunfähigkeit ihrer Mutter anhand notwendiger Beweismittel glaub- haft zu belegen, nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe nicht das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung effektiv vorhandene Einkommen beim C., sondern auf einen Durchschnittswert mit den vorgängig erhaltenen Ar- beitslosengeldern abgestellt. Hierfür verwende sie die unbelegte Angabe der Klägerin zum Nettolohn, wonach dieser Fr. 4'525.00 betrage. Der Ge- suchsbeilage 17 lasse sich lediglich der Bruttolohn von Fr. 5'200.00 ent- nehmen, der Nettobetrag sei hingegen nicht belegt. Sie stelle weiter auf die inkorrekte Annahme ab, dass die Mutter der Klägerin nach dem 30. Juni 2022 (Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses) ein Einkommen in der - 11 - Höhe der vorgängig erhaltenen Arbeitslosengelder beziehen werde. Der Verdienst, der während dem befristeten Arbeitsverhältnis der Mutter der Klägerin angefallen sei, werde dazu führen, dass die Arbeitslosentaggelder höher ausfallen würden als vor dem Arbeitsverhältnis. Es sei folglich nicht ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'351.00 zu berücksichtigen, sondern es müsse der Mutter der Klägerin der im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung tatsächlich erzielte Nettoerlös angerechnet werden. Da dieser nicht anhand von Lohnabrechnungen belegt sei, sei das Gesuch um Pro- zesskostenvorschuss abzuweisen. Die Bedarfsermittlung der Mutter der Klägerin (Fr. 2'145.35) wird demgegenüber explizit vom Beklagten aner- kannt. Allerdings betrage der Überschuss angesichts des effektiven Netto- lohns von jedenfalls Fr. 4'525.00 mindestens Fr. 2'379.65. Insgesamt ver- füge die Mutter über ein fast 2.5-fach höheres Leistungsvermögen als der Beklagte, sodass der Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 weder an- gemessen noch zumutbar sei (Beschwerde Rz. 24 ff.). 6.2.3. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin mit dem eingereichten Arbeitsvertrag lediglich den Bruttolohn (Fr. 5'200.00) mittels Urkunde nachgewiesen hat (Gesuchsbeilage 17). Das behauptete Nettoeinkommen von Fr. 4'525.00 (womit implizit Abzüge von ca. 13% geltend gemacht wurden) erscheint unter Berücksichtigung der üblichen Sozialversicherungsabzüge demge- genüber realistisch. Da der Vertrag im Übrigen befristet war und die Mutter der Klägerin vor ihrer befristeten Arbeitsstelle während längerer Zeit ar- beitslos war, ist es auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz ab Juli 2022 vom bisherigen durchschnittlichen Arbeitslosengeld vor Antritt der befriste- ten Arbeitsstelle ausgegangen ist. Dem steht der Effektivitätsgrundsatz nicht entgegen, da dadurch gerade dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass das effektive Einkommen ab Juli 2022 mutmasslich tiefer sein wird. Im Gegenteil würde man der Mutter der Klägerin unzulässigerweise ein im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn man auch nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnis- ses weiterhin auf das daraus fliessende Einkommen abstellen würde. Ein hypothetisches Einkommen kann allenfalls bei der Festlegung des Unter- halts eine Rolle spielen, nicht aber für die Klärung der Frage, ob bzw. in welchem Umfang ein Prozesskostenvorschuss zu leisten ist, da dem Pflich- tigen hier auf jeden Fall sein Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 103 Ia 99 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_778/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.1, 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1, 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4). Davon ist auch für die Frage der Aufteilung eines Prozesskostenvorschusses auf die Eltern auszugehen. Der Einwand des Beklagten, dass zufolge des befristeten Arbeitsverhältnisses die Ar- beitslosenentschädigung erhöht werde, erweist sich weiter als zu wenig substantiiert und darauf ist nicht einzugehen. Schliesslich sind allfällige erst nach dem vorinstanzlichen Urteil eingetretene Tatsachen bzw. neue Vor- - 12 - bringen – wie auch die zwischenzeitlich scheinbar vereinbarte Verlänge- rung des Arbeitsvertrags der Mutter der Klägerin bis Ende September – im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die vor Vorinstanz vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel abzustellen ist. Im Übrigen berechnete die Vorinstanz das Einkommen auf Basis von vier vollen Arbeitslöhnen, obwohl der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2022 befristet war und die Mutter der Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Mai 2022 damit lediglich noch Anspruch auf zwei Monatslöhne hatte. Die Ermittlung des Einkommens auf Basis von in der Vergangenheit liegen- den Einkommen, soweit nicht von dessen Fortführung auszugehen ist, wie dies in aller Regel und ohne gegenteilige Anhaltspunkte zwar der Fall sein dürfte, liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Berücksichtigung eines effek- tiv nicht vorhandenen Einkommens hinaus. Vielmehr kann vor Gesuchsein- reichung erwirtschaftetes Einkommen allenfalls Teil des Vermögens bilden. Dass die Mutter der Klägerin noch über zu berücksichtigendes Vermögen verfügen würde, ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Abzustellen wäre entsprechend auf das nach Gesuchseinreichung erziel- bare Einkommen. Selbst wenn man vorliegend annäherungsweise bloss von den offenkundigen obligatorischen AHV-/IV-/EO-Abzügen von arbeit- nehmerseitig 5.3% und dem obligatorischen ALV-Abzug von arbeitnehmer- seitig 1.1% ausginge, betrüge das Einkommen der Mutter der Klägerin durchschnittlich somit nur Fr. 3'114.80 (= [10 * Fr. 2'764.30 [bisherige ALV- Bezüge]+ 2 * Fr. 5'200.00 [Bruttoeinkommen] * 0.936 [Sozialversicherungs- abzüge von 6.4%]] / 12), wäre mithin sogar noch tiefer anzusetzen als die Vorinstanz dies tat (wobei hier etwa Beiträge für die Nichtberufsunfallversi- cherung und gegebenenfalls BVG-Beiträge, deren Höhe sich nicht ohne Weiteres aus den entsprechenden Gesetzen ergibt, noch nicht berücksich- tigt sind). 6.3. 6.3.1. Der Beklagte rügt weiter die Ermittlung seines Notbedarfs durch die Vo- rinstanz. Die Vorinstanz ging von den folgenden Berechnungsgrundlagen aus (angefochtener Entscheid E. 2.4): Grundbetrag Beklagter Fr. 850.00 Zuschlag von 25 % auf Grundbetrag Fr. 212.50 Hälfte des Grundbetrags seiner beiden Kinder Fr. 400.00 Zuschlag von 25 % auf Grundbetrag der Kinder Fr. 100.00 Miete / Wohnkostenbeitrag Fr. 881.50 ./. hälftiger Wohnkostenbeitrag Kinder Fr. - 250.00 Krankenkassenprämie (inkl. IPV) Fr. 249.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Telekommunikationskosten (pauschal) Fr. 30.00 - 13 - Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 85.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 2’758.00 Gemäss dem Beklagten seien für ihn bloss Krankenkassenprämien von Fr. 249.00 statt wie ausgewiesen Fr. 358.55 angerechnet worden. Weiter seien die Krankenkassenkosten sowie die Fremdbetreuungskosten seiner beiden weiteren Kinder nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass seine Ehefrau bloss ein Einkommen von netto Fr. 2'668.65 erwirtschafte, er mithin zu 61.5% zum familiären Ein- kommen beitrage und ihm entsprechend höhere Anteile als bloss die Hälfte am Bedarf ihrer gemeinsamen Kinder anzurechnen seien. Folglich resul- tiere für ihn ein Bedarf von Fr. 3'221.35, was unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 4'327.00 zu einem Überschuss von lediglich Fr. 1'105.65 führe. Auch sei der ältere Sohn des Beklagten am 24. Juni 2022, nur drei Tage nach dem vorinstanzlichen Entscheid, 10-jährig gewor- den und sei der Berechnung folglich der höhere Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen, d.h. für beide Söhne unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25% Fr. 1'250.00, wovon ihm 61.5%, d.h. Fr. 768.75, anzurechnen seien. Damit betrage sein Bedarf seit dem 24. Juni 2022 ins- gesamt Fr. 3'375.10, womit sein Überschuss aktuell nur noch Fr. 951.90 betrage. 6.3.2. Dass das Einkommen der Ehefrau des Beklagten lediglich Fr. 2'668.65 be- trage, ist aktenwidrig. Die Lohnabrechnung, auf die sich der Beklagte hier- für stützt (Gesuchsbeilage 26), schliesst offensichtlich den 13. Monatslohn noch nicht mit ein, welcher gemäss Arbeitsvertrag der Ehefrau (Beilage zur Gesuchsantwort 9, Ziff. 3) erst im Dezember ausbezahlt wird. Das Netto- einkommen der Ehefrau belief sich gemäss Lohnausweis 2021 denn auch auf insgesamt Fr. 35'024.00, d.h. monatlich Fr. 2'918.65 (Beilage zur Ge- suchsantwort 10). Der Anteil des Beklagten am familiären Einkommen be- trüge demnach lediglich 59.7% (= Fr. 4'327.00 / [Fr. 4'327.00 + Fr. 2'918.65] * 100). Selbst wenn dem Beklagten hinsichtlich seiner Vor- bringen zu folgen wäre, würde sich der Notbedarf des Beklagten nach An- passung des Einkommens seiner Ehefrau, d.h. mit Anteil am Bedarf der Kinder von je 59.7 %, demnach wie folgt darstellen: Grundbetrag Beklagter Fr. 850.00 Zuschlag von 25 % auf Grundbetrag Fr. 212.50 59.7% des Grundbetrags seiner beiden Kinder Fr. 597.00 Zuschlag von 25 % auf Grundbetrag der Kinder Fr. 149.25 Miete / Wohnkostenbeitrag Fr. 881.50 ./. hälftiger Wohnkostenbeitrag Kinder Fr. - 250.00 Krankenkassenprämie (inkl. IPV) Fr. 358.55 Krankenkassenprämien Söhne Fr. 53.30 Fremdbetreuungskosten Fr. 178.50 Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 - 14 - Telekommunikationskosten (pauschal) Fr. 30.00 Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 85.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 3’345.60 Damit betrüge der Überschuss des Beklagten Fr. 981.40 (= Fr. 4'327.00 ./. Fr. 3'345.60). Unter Berücksichtigung des Überschusses der Mutter der Klägerin von höchstens Fr. 1'205.65 (= Fr. 3'351.00 ./. Fr. 2'145.35; vgl. vorstehend E. 6.2.3) wäre es ihm damit zumutbar, sich an den Prozesskos- ten der Klägerin von Fr. 6'687.45 mindestens im Umfang von 45 % (= Fr. 981.40 / [Fr. 981.40 + Fr. 1'205.65]) zu beteiligen, mithin gerade ca. Fr. 3'000.00. Folglich ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzu- weisen und kann offenbleiben, ob die weiteren Einwände des Beklagten betreffend die Berechnung seines Notbedarfs im Einzelnen überhaupt zu- treffend sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der von der Vorinstanz ermit- telte Notbedarf der Mutter der Klägerin korrekt ist, oder dieser höher anzu- setzen wäre, wie dies von der Klägerin geltend gemacht wird (vgl. Be- schwerdeantwort Rz. 45 ff.). 7. 7.1. Ausgangsgemäss unterliegt der Beklagte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Partei- kosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädi- gung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 1'023.15 festgesetzt. 7.2. Die Klägerin ersucht um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Klägerin vorliegend vollständig obsiegt und ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist der Antrag betreffend Prozesskostenvorschuss als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben. Gleiches gilt für ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, zumal die Klägerin nicht vorgebracht hat, dass die Parteient- schädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich wäre (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie ausgeführt ist der Beklagte denn auch leistungsfähig, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Entschädigung nicht einbringlich sein wird. - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses sowie ihr Eventualgesuch um unentgeltli- che Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 16 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser