§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT] und Barauslagen von pauschal Fr. 30.00 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre richterlich auf Fr. 736.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 11 -