2.5. Die Beschwerde des Klägers erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die auf Fr. 600.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen, welche auf Fr. 736.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 3'632.00 [Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 12'010.00], davon 30 % [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8