Beklagten aus und nicht über eine Zahlungspflicht in umgekehrter Richtung. Ebenso wenig wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid (E. 4) kann auch vorliegend nicht von einer Rechtsverweigerung oder davon gesprochen werden, dass ein die Rechtsöffnung abweisender Entscheid "ungerecht" sei. Mit der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens wird nicht der vom Kläger geltend gemachte materielle Anspruch verneint, sondern einzig festgestellt, dass für einen solchen keine vollstreckbare Urkunde vorliegt, welche zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Nur diese Frage ist Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.