Dies wurde insbesondere auch mit der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens und der Feststellung begründet, dass mit dem Bundesgerichtsurteil die Klage von X. gegen C. zwar abgewiesen wurde, dieses aber keinerlei Verurteilung von X. enthielt, an C. eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. Zudem habe sich der dem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Prozess auf den Anspruch von X. gegen C. bezogen und nicht auf einen Anspruch von C. gegen X. (E. 3.2). Auch vorliegend spricht sich der Entscheid des Obergerichts einzig über die Zahlungspflicht des Klägers gegenüber der - 10 -