Im März 2015 betrieb dann C. X. für den von ihr im Oktober 2014 bezahlten Betrag (im Sinne einer Rückforderung). Die von C. gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom Februar 2015 verlangte definitive Rechtsöffnung wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Dies wurde insbesondere auch mit der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens und der Feststellung begründet, dass mit dem Bundesgerichtsurteil die Klage von X. gegen C. zwar abgewiesen wurde, dieses aber keinerlei Verurteilung von X. enthielt, an C. eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen.