In entsprechendem Sinn hat auch das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz zitierten BGE 5A_824/2015 entschieden. In jenem Entscheid ging es darum, dass das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Gericht in Genf im September 2013 bzw. Mai 2014 eine Klage von X. gegen C. auf Rückforderung eines von X. an C. geleisteten Geldbetrages gutgeheissen hatten. Im Oktober 2014 bezahlte C. den entsprechenden Betrag an X. Im Februar 2015 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von C. gegen die Genfer Urteile gut und wies die Klage von X. ab. Im März 2015 betrieb dann C. X. für den von ihr im Oktober 2014 bezahlten Betrag (im Sinne einer Rückforderung).