In diesem geht es nicht darum, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern einzig um die Prüfung, ob ein Vollstreckungstitel für eine solche Forderung vorliegt (vorne E. 2.3). Die vom Kläger angeführten Gründe dafür, dass die von ihm betriebene Forderung bestehe und dass die Ablehnung eines solchen Anspruchs stossend, gegen die Rechtsgleichheit verstossend und diskriminierend sei sowie gegen den gesunden Menschenverstand verstosse, vermögen nichts daran zu ändern, dass sich eine entsprechende Zahlungspflicht nicht aus dem als Vollstreckungstitel vorgelegten Entscheid des Obergerichts ergibt.