Soweit der Kläger geltend macht, bei der gegebenen Konstellation der beiden Urteile und der tatsächlichen Zahlungen des Klägers an die Beklagte gestützt auf das Urteil des Familiengerichts ergebe sich ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 12'010.00, ist auf den Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens zu verweisen. In diesem geht es nicht darum, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern einzig um die Prüfung, ob ein Vollstreckungstitel für eine solche Forderung vorliegt (vorne E. 2.3).