ab August 2022: Fr. 1'200.00 für C. Fr. 1'200.00 für D. Es ist somit zutreffend, dass der Gesamtbetrag der vom Kläger an die Beklagte für die Zeit vom August 2020 bis Januar 2022 gemäss Entscheid des Familiengerichts R. Fr. 42'360.00 und gemäss Obergerichtsentscheid Fr. 30'350.00, d.h. Fr. 12'010.00 weniger, beträgt (Klage S. 4 f., act. 4 f.; Beschwerde S. 12). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung dieses -9- Betrages an den Kläger lässt sich aber aus dem vom Kläger als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid in keiner Weise herauslesen.