Aus der Aktenzusammenfassung im Obergerichtsentscheid (S. 7) ergibt sich zwar, dass der Kläger mit dem vor Obergericht damals angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidiums R. vom 29. April 2021 verpflichtet worden war, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt von August 2020 bis Juli 2021 monatlich im Voraus Fr. 230.00 und an den Unterhalt der Kinder C. und D. folgende Beiträge (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kin- der- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: August 2020 bis Juli 2022: Fr. 1'150.00 für C. Fr. 950.00 für D.