Aus dem Dispositiv des Entscheids ergeben sich keine weiteren Verpflichtungen der Beklagten zur Bezahlung von Geldbeträgen an den Kläger. Auch in den Erwägungen des Entscheids (S. 10 – 47) werden keine Ausführungen zu allfälligen anderen Zahlungspflichten der Parteien, insbesondere der Beklagten an den Kläger gemacht.