Weiter wurde die Beklagte mit diesem Entscheid (Ziff. 2 und 3) zur Bezahlung von 70 % der Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00, d.h. von Fr. 1'750.00, durch Leistung von Fr. 1'250.00 an den Kläger und von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse sowie zur Bezahlung von 40 % der Parteientschädigung von Fr. 2'773.30, d.h. von Fr. 1'109.30, an den Kläger verpflichtet. Den Betrag von Fr. 2'359.30 (Fr. 1'250.00 + Fr. 1'109.30) hat die Beklagte an den Kläger bezahlt (act. 3).