Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen und begründet hinsichtlich des Bestandes der Forderung nicht die Einrede der abgeurteilten Sache (BGE 136 III 583 [= Pra 2011 Nr. 55] E. 2.3). Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis bedeutet freilich nicht, dass der Rechtsöffnungsrichter ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils abzustellen hätte. Er darf gegenteils auch die Urteilsgründe berücksichtigen, wenn es darum geht, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu beantworten (BGE 134 III 656 E. 5.3.2).