Der Kläger rügt zudem eine rechtsungleiche Behandlung und Diskriminierung des Mannes (Art. 8 BV) sowie eine Verletzung des Gebots rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) und einen Widerspruch zum Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV), weil die Beklagte nach dem angefochtenen Entscheid im Gegensatz zum Kläger ihre Interessen gestützt auf den Entscheid vom 18. Januar 2022 durchsetzen könne.