Die Überlegung, der unterhaltsberechtigten Person stehe ein Vollstreckungstitel zu, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht oder zu wenig bezahlt habe, dem Unterhaltsverpflichteten aber kein Vollstreckungstitel auf Rückforderung, wenn er zu viel bezahlt habe, sei "doch krass stossend, mithin willkürlich, gegen die Rechtsgleichheit verstossend und diskriminierend (weil es in der Mehrheit der Fälle unterhaltsverpflichtete Männer [treffe]". Der Rechtsöffnungsrichter verweigere damit dem Unterhaltsverpflichteten den Weg zur Durchsetzung einer Geldforderung, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.