"Im Gesetz steh[e] nirgends geschrieben", dass sich der Name des Schuldners, der Name des Gläubigers und der genaue Betrag aus dem Urteil ergeben müssten. "Aus dem Gesamtzusammenhang" ergebe sich indes eindeutig, wer Schuldner und wer Gläubiger sei, und auch der geschuldete Betrag könne dem Entscheid entnommen werden.