rückwirkend ab August 2020 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, und des Obergerichts vom 18. Januar 2022, der den erstinstanzlichen fehlerhaften Entscheid teilweise ersetzt habe, seien "mit Bezug auf den Unterhalt als Einheit zu betrachten". In beiden Entscheiden werde u.a. die Frage zur Höhe des zu bezahlenden Unterhaltes beantwortet. "Der Unterschied" bestehe darin, dass das zweitinstanzliche Urteil letztendlich massgebend sei für die effektive Höhe der Unterhaltsschuld. Gleichzeitig "verlier[e] der erstinstanzliche Entscheid seine Bedeutung". Der effektiv geschuldete Unterhalt könne damit einzig dem zweitinstanzlichen Urteil entnommen werden.