2.2. 2.2.1. Zur Begründung des das Rechtsöffnungsbegehren abweisenden Entscheids wurde insbesondere ausgeführt, der als Rechtsöffnungstitel herangezogene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2021.213 vom 18. Januar 2022, aufgrund dessen der Kläger zu viel bezahlten Unterhalt zurückfordere, verpflichte die Beklagte nicht zur Zahlung des geforderten Betrags (Fr. 12'010.00) an den Kläger. Der Entscheid äussere sich in der Begründung nicht zum Bestand eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs des Klägers, der sich aus der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im Rechtsmittelverfahren ergeben würde.