2. 2.1. Der Kläger hatte sein Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz wie folgt begründet (act. 3 ff.): Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts R. vom 29. April 2021 sei er für den Zeitraum August 2020 bis Januar 2022 zu Unterhaltszahlungen für die Töchter C. und D. sowie für die Beklagte in der Höhe von insgesamt Fr. 42'360.00 verpflichtet worden. Diesen Betrag bzw. die "(vermeintliche) Schuld" habe er bezahlt. Im Berufungsentscheid des Obergerichts vom 18. Januar 2022 sei er zu Unterhaltszahlungen für den fraglichen Zeitraum von Fr. 30'350.00 verpflichtet worden.