1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 08. März 2022) für den Forderungsbetrag von CHF 12'010.00 (CHF 14'369.30 – CHF 2'359.30) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 07. März 2022 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Beklagte erstattete am 2. August 2022 die Beschwerdeantwort mit den folgenden Rechtsbegehren: