2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 644.70 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 46.10) zu bezahlen." 3. 3.1. Der Kläger erhob am 8. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 29. Juni 2022 zugestellten Entscheid. Er beantragte: "1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts R. vom 28.06.2022 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Anträge neu zu entscheiden: