"1. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 06. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2.3. Der Kläger erstattete am 23. Mai 2022 eine Stellungnahme. 2.4. Am 28. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilgerichts: -3- "1 Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 8. März 2022) wird abgewiesen.