2. 2.1. Mit Klage vom 6. April 2022 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R.: "1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 08. März 2022) für den Forderungsbetrag von CHF 12'010.00 (CHF 14'369.30 – CHF 2'359.30) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 07. März 2022 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Die Beklagte erstattete am 6. Mai 2022 die Klageantwort und beantragte: