Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.154 (SR.2022.68) Art. 72 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg Beklagte B._____, [...] vertreten durch LL.M. Peter Conrad, Rechtsanwalt, Weite Gasse 14, Postfach, 5402 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 8. März 2022 be- trieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 14'369.30 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2022 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde mit Datum bzw. Grund der Forderung wurde angege- ben: "Rückerstattung Unterhaltsbeiträge (zu viel bezahlt), Gerichts- und Partei- entschädigung gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2022." Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Klage vom 6. April 2022 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R.: "1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 08. März 2022) für den Forderungsbetrag von CHF 12'010.00 (CHF 14'369.30 – CHF 2'359.30) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 07. März 2022 defi- nitive Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegne- rin." 2.2. Die Beklagte erstattete am 6. Mai 2022 die Klageantwort und beantragte: "1. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 06. April 2022 sei vollumfänglich abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2.3. Der Kläger erstattete am 23. Mai 2022 eine Stellungnahme. 2.4. Am 28. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilge- richts: -3- "1 Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- amtes Q. (Zahlungsbefehl vom 8. März 2022) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin eine Partei- entschädigung von CHF 644.70 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 46.10) zu be- zahlen." 3. 3.1. Der Kläger erhob am 8. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 29. Juni 2022 zugestellten Entscheid. Er beantragte: "1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts R. vom 28.06.2022 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Anträge neu zu entscheiden: 1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei dem Beschwerde- führer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbe- fehl vom 08. März 2022) für den Forderungsbetrag von CHF 12'010.00 (CHF 14'369.30 – CHF 2'359.30) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 07. März 2022 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 3.2. Die Beklagte erstattete am 2. August 2022 die Beschwerdeantwort mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde vom 08. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers (zuzüglich Mehrwertsteuer). -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziffer 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachen- behauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksich- tigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwer- deverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger hatte sein Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz wie folgt be- gründet (act. 3 ff.): Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Familienge- richts R. vom 29. April 2021 sei er für den Zeitraum August 2020 bis Januar 2022 zu Unterhaltszahlungen für die Töchter C. und D. sowie für die Be- klagte in der Höhe von insgesamt Fr. 42'360.00 verpflichtet worden. Diesen Betrag bzw. die "(vermeintliche) Schuld" habe er bezahlt. Im Berufungsent- scheid des Obergerichts vom 18. Januar 2022 sei er zu Unterhaltszahlun- gen für den fraglichen Zeitraum von Fr. 30'350.00 verpflichtet worden. Die Beklagte schulde dem Kläger "aus der Unterhaltsberechnung" die Differenz von Fr. 12'010.00 zwischen den beiden Beträgen. Die genannten Ent- scheide seien vollstreckbare gerichtliche Entscheide, weshalb die definitive Rechtsöffnung verlangt werden könne. 2.2. 2.2.1. Zur Begründung des das Rechtsöffnungsbegehren abweisenden Ent- scheids wurde insbesondere ausgeführt, der als Rechtsöffnungstitel heran- gezogene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2021.213 vom 18. Januar 2022, aufgrund dessen der Kläger zu viel bezahlten Unter- halt zurückfordere, verpflichte die Beklagte nicht zur Zahlung des geforder- ten Betrags (Fr. 12'010.00) an den Kläger. Der Entscheid äussere sich in der Begründung nicht zum Bestand eines allfälligen Rückerstattungsan- spruchs des Klägers, der sich aus der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im Rechtsmittelverfahren ergeben würde. Die ersuchte Rück- forderung stosse in materieller Hinsicht zudem auf Art. 64 OR. Es sei aber nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, diese Frage zu klären. Im ange- rufenen Urteil bestehe somit – einhergehend mit der Beklagten – im bean- tragten Umfang kein Rechtsöffnungstitel. 2.2.2. Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, die Entscheide des Gerichts- präsidiums des Familiengerichts R. vom 29. April 2021, mit dem der Kläger -5- rückwirkend ab August 2020 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, und des Obergerichts vom 18. Januar 2022, der den erstinstanzlichen fehlerhaften Entscheid teilweise ersetzt habe, seien "mit Bezug auf den Un- terhalt als Einheit zu betrachten". In beiden Entscheiden werde u.a. die Frage zur Höhe des zu bezahlenden Unterhaltes beantwortet. "Der Unter- schied" bestehe darin, dass das zweitinstanzliche Urteil letztendlich mass- gebend sei für die effektive Höhe der Unterhaltsschuld. Gleichzeitig "ver- lier[e] der erstinstanzliche Entscheid seine Bedeutung". Der effektiv ge- schuldete Unterhalt könne damit einzig dem zweitinstanzlichen Urteil ent- nommen werden. Sobald zwei Urteile vorlägen, von denen das Zweite das Erste ersetze, könne ermittelt werden, ob der Verpflichtete entweder zu viel, zu wenig oder aber gerade genügend Unterhalt bezahlt habe. Werde im zweiten Urteil ein tieferer Unterhalt festgelegt als im ersten und sei der Unterhaltsverpflichtete wegen des vollstreckbaren ersten Urteils zur Zah- lung des hohen Unterhaltsbeitrags gezwungen gewesen, habe er einen zu hohen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Die unterhaltsverpflichtete Person habe "automatisch" einen Anspruch auf Rückerstattung des zu viel bezahlten Unterhaltes. Diese Rechtsfolge ergebe sich "aus der Konstellation (mehr bezahlt als zu guter Letzt geschuldet [sei] {und zwar unter dem Betrei- bungsdruck des erstinstanzlichen vollstreckbaren Entscheides}) und aus gesundem Menschenverstand". Die Forderung des Unterhaltsverpflichte- ten entstehe "automatisch" mit dem zweitinstanzlichen Entscheid. Wenn eine unterhaltspflichtige Person nach Vorliegen des zweitinstanzlichen Ur- teils zu wenig bezahlt habe, komme niemand auf die Idee, das Nachforde- rungsrecht der unterhaltsberechtigten Person in Frage zu stellen. Der Rechtsöffnungsrichter nehme eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleich- behandlung in Kauf, wenn er denjenigen, dem ein Rückforderungsan- spruch (auf zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge) zustehe, die Vollstreckung verweigere. Selbst wenn im zweitinstanzlichen Entscheid der Rückforde- rungsanspruch nicht berechnet und nicht erwähnt werde, existiere er und es dürfte wohl niemand auf die Idee kommen, dem Unterhaltsverpflichteten weiszumachen, dass er keinen Rückforderungsanspruch habe. Im Entscheid des Obergerichts vom 18. Januar 2022 sei der erstinstanzli- che Entscheid aufgeführt, und die Höhe der in diesem festgesetzten Unter- haltsschuld lasse sich dem Entscheid entnehmen. Im Entscheid werde zu- dem der neue Unterhalt festgehalten. Der Betrag, den der Kläger zu viel bezahlt habe, könne mit wenig Aufwand aus dem Obergerichtsentscheid entnommen werden. Es ergebe sich eine Differenz von Fr. 12'010.00. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs des Klägers lasse sich dem Oberge- richtsentscheid ebenso entnehmen wie die Person des Gläubigers und des Schuldners dieses Anspruchs. Die Beklagte, welche im Umfang des erst- instanzlich festgelegten höheren Unterhalts bereichert sei, müsse die Be- reicherung der durch den falschen erstinstanzlichen Entscheid entreicher- ten Person zurückgeben. -6- "Im Gesetz steh[e] nirgends geschrieben", dass sich der Name des Schuld- ners, der Name des Gläubigers und der genaue Betrag aus dem Urteil er- geben müssten. "Aus dem Gesamtzusammenhang" ergebe sich indes ein- deutig, wer Schuldner und wer Gläubiger sei, und auch der geschuldete Betrag könne dem Entscheid entnommen werden. Die Überlegung, der unterhaltsberechtigten Person stehe ein Vollstre- ckungstitel zu, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht oder zu wenig bezahlt habe, dem Unterhaltsverpflichteten aber kein Vollstreckungstitel auf Rück- forderung, wenn er zu viel bezahlt habe, sei "doch krass stossend, mithin willkürlich, gegen die Rechtsgleichheit verstossend und diskriminierend (weil es in der Mehrheit der Fälle unterhaltsverpflichtete Männer [treffe]". Der Rechtsöffnungsrichter verweigere damit dem Unterhaltsverpflichteten den Weg zur Durchsetzung einer Geldforderung, was einer Rechtsverwei- gerung gleichkomme. Der Kläger habe der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Eheschutzent- scheid klar signalisiert, dass er gegen diesen ein Rechtsmittel ergreifen werde. Sollte die Beklagte geltend machen, dass sie nicht mehr bereichert sei, sei offensichtlich, dass sie sich der durch die zu hohen Unterhaltsbei- träge eingetretenen Bereicherung entäussert und sich dabei nicht in gutem Glauben befunden habe. Aber auch bei Verneinung der Bösgläubigkeit sei festzustellen, dass die Beklagte mit einer Rückerstattung der unrechtmäs- sig erhaltenen Unterhaltsbeiträge habe rechnen müssen. Der Kläger rügt zudem eine rechtsungleiche Behandlung und Diskriminie- rung des Mannes (Art. 8 BV) sowie eine Verletzung des Gebots rechts- staatlichen Handelns (Art. 5 BV) und einen Widerspruch zum Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV), weil die Beklagte nach dem angefochtenen Entscheid im Gegensatz zum Kläger ihre Interessen gestützt auf den Ent- scheid vom 18. Januar 2022 durchsetzen könne. 2.2.3. Die Beklagte hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, es gehe vorlie- gend nicht um die Frage, ob ein automatischer Rückforderungsanspruch oder eine begründete Forderung des Klägers bestehe oder nicht. Diese Frage sei nicht durch den Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden. Dieser habe einzig zu entscheiden, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG vorliege oder nicht. Keiner der beiden Entscheide (erst- und zweitinstanzlich) äussere sich über einen allfälligen Rückforde- rungsanspruch des Unterhaltsschuldners. Es müsse zunächst durch ein Sachgericht festgestellt werden, ob ein solcher Anspruch bestehe. Die Beklagte habe sich auf die Richtigkeit und Endgültigkeit der mit Ent- scheid vom 29. April 2021 festgesetzten Unterhaltsbeiträge verlassen. Es sei zu keinem Zeitpunkt voraussehbar gewesen, dass das Obergericht die -7- durch das Bezirksgericht angesetzten Unterhaltsbeiträge rückwirkend an- passen würde. Die monatlich geleisteten Unterhaltsbeiträge habe die Be- klagte für den Unterhalt der beiden Töchter verwendet. Sie sei nicht mehr durch die (allenfalls) zu viel geleisteten Unterhaltszahlungen bereichert. 2.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger in der dafür eingeleiteten Betreibung definitive Rechts- öffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner definitiv zur Zahlung einer bestimmten Geld- leistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Verfahren über die definitive oder provisorische Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst aus- schliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentier- ten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forde- rung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckba- ren Urkunde dafür (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat somit zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zah- lungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten ge- richtlichen Urteil ergibt. Der Rechtsöffnungsrichter spricht sich nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen und begründet hinsichtlich des Bestan- des der Forderung nicht die Einrede der abgeurteilten Sache (BGE 136 III 583 [= Pra 2011 Nr. 55] E. 2.3). Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis bedeutet freilich nicht, dass der Rechtsöffnungsrichter ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils abzustellen hätte. Er darf gegenteils auch die Ur- teilsgründe berücksichtigen, wenn es darum geht, die Frage nach der Eig- nung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu beantworten (BGE 134 III 656 E. 5.3.2). 2.4. In Dispositiv-Ziffer 1./1.1/6 des Entscheids des Obergerichts vom 18. Ja- nuar 2022 (Klagebeilage 7), auf den der Kläger sein Rechtsöffnungsbegeh- ren stützt, wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder C. und D. Beiträge (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: 1. August 2020 bis 31. Januar 2021: Fr. 950.00 für C. Fr. 750.00 für D. 1. Februar 2021 bis 30. April 2021: Fr. 900.00 für C. Fr. 700.00 für D. -8- 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 935.00 für C. Fr. 735.00 für D. 1. August 2021 bis 31. August 2021: Fr. 870.00 für C. Fr. 870.00 für D. 1. September 2021 bis 12. Februar 2022: Fr. 860.00 für C. Fr. 860.00 für D. Ab 13. Februar 2022: Fr. 415.00 für C. Fr. 415.00 für D. Weiter wurde die Beklagte mit diesem Entscheid (Ziff. 2 und 3) zur Bezah- lung von 70 % der Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00, d.h. von Fr. 1'750.00, durch Leistung von Fr. 1'250.00 an den Kläger und von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse sowie zur Bezahlung von 40 % der Parteientschädigung von Fr. 2'773.30, d.h. von Fr. 1'109.30, an den Kläger verpflichtet. Den Betrag von Fr. 2'359.30 (Fr. 1'250.00 + Fr. 1'109.30) hat die Beklagte an den Klä- ger bezahlt (act. 3). Aus dem Dispositiv des Entscheids ergeben sich keine weiteren Verpflich- tungen der Beklagten zur Bezahlung von Geldbeträgen an den Kläger. Auch in den Erwägungen des Entscheids (S. 10 – 47) werden keine Aus- führungen zu allfälligen anderen Zahlungspflichten der Parteien, insbeson- dere der Beklagten an den Kläger gemacht. Aus der Aktenzusammenfassung im Obergerichtsentscheid (S. 7) ergibt sich zwar, dass der Kläger mit dem vor Obergericht damals angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidiums R. vom 29. April 2021 verpflichtet wor- den war, der Beklagten an ihren persönlichen Unterhalt von August 2020 bis Juli 2021 monatlich im Voraus Fr. 230.00 und an den Unterhalt der Kin- der C. und D. folgende Beiträge (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kin- der- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: August 2020 bis Juli 2022: Fr. 1'150.00 für C. Fr. 950.00 für D. ab August 2022: Fr. 1'200.00 für C. Fr. 1'200.00 für D. Es ist somit zutreffend, dass der Gesamtbetrag der vom Kläger an die Be- klagte für die Zeit vom August 2020 bis Januar 2022 gemäss Entscheid des Familiengerichts R. Fr. 42'360.00 und gemäss Obergerichtsentscheid Fr. 30'350.00, d.h. Fr. 12'010.00 weniger, beträgt (Klage S. 4 f., act. 4 f.; Beschwerde S. 12). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung dieses -9- Betrages an den Kläger lässt sich aber aus dem vom Kläger als Rechtsöff- nungstitel vorgelegten Entscheid in keiner Weise herauslesen. Unbestritten geblieben ist, dass der Kläger der Beklagten für die Zeit von August 2020 bis Januar 2022 effektiv Fr. 42'360.00 und damit Fr. 12'010.00 mehr als den Betrag bezahlt hat, zu dem er mit dem Entscheid des Ober- gerichts für diesen Zeitraum verpflichtet wurde (act. 4, 19 ff.). Auch bei Be- rücksichtigung dieser Tatsache lässt sich aber keine sich aus dem Ober- gerichtsentscheid klar ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Bezah- lung von Fr. 12'010.00 an den Kläger ableiten. Soweit der Kläger geltend macht, bei der gegebenen Konstellation der bei- den Urteile und der tatsächlichen Zahlungen des Klägers an die Beklagte gestützt auf das Urteil des Familiengerichts ergebe sich ein Zahlungsan- spruch des Klägers gegenüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 12'010.00, ist auf den Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens zu ver- weisen. In diesem geht es nicht darum, den materiellen Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern einzig um die Prüfung, ob ein Vollstreckungstitel für eine solche Forderung vorliegt (vorne E. 2.3). Die vom Kläger angeführten Gründe dafür, dass die von ihm betriebene Forderung bestehe und dass die Ablehnung eines solchen Anspruchs stos- send, gegen die Rechtsgleichheit verstossend und diskriminierend sei so- wie gegen den gesunden Menschenverstand verstosse, vermögen nichts daran zu ändern, dass sich eine entsprechende Zahlungspflicht nicht aus dem als Vollstreckungstitel vorgelegten Entscheid des Obergerichts ergibt. In entsprechendem Sinn hat auch das Bundesgericht in dem von der Vor- instanz zitierten BGE 5A_824/2015 entschieden. In jenem Entscheid ging es darum, dass das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Gericht in Genf im September 2013 bzw. Mai 2014 eine Klage von X. gegen C. auf Rückforderung eines von X. an C. geleisteten Geldbetrages gutgeheissen hatten. Im Oktober 2014 bezahlte C. den entsprechenden Betrag an X. Im Februar 2015 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von C. gegen die Genfer Urteile gut und wies die Klage von X. ab. Im März 2015 betrieb dann C. X. für den von ihr im Oktober 2014 bezahlten Betrag (im Sinne einer Rückforderung). Die von C. gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom Feb- ruar 2015 verlangte definitive Rechtsöffnung wurde von den kantonalen In- stanzen abgewiesen, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Dies wurde insbesondere auch mit der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens und der Feststellung begründet, dass mit dem Bundesgerichtsurteil die Klage von X. gegen C. zwar abgewiesen wurde, dieses aber keinerlei Verurteilung von X. enthielt, an C. eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. Zudem habe sich der dem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Prozess auf den Anspruch von X. gegen C. bezogen und nicht auf einen Anspruch von C. gegen X. (E. 3.2). Auch vorliegend spricht sich der Entscheid des Obergerichts einzig über die Zahlungspflicht des Klägers gegenüber der - 10 - Beklagten aus und nicht über eine Zahlungspflicht in umgekehrter Rich- tung. Ebenso wenig wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid (E. 4) kann auch vorliegend nicht von einer Rechtsverweigerung oder davon gespro- chen werden, dass ein die Rechtsöffnung abweisender Entscheid "unge- recht" sei. Mit der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens wird nicht der vom Kläger geltend gemachte materielle Anspruch verneint, sondern einzig festgestellt, dass für einen solchen keine vollstreckbare Urkunde vorliegt, welche zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Nur diese Frage ist Ge- genstand des Rechtsöffnungsverfahrens. 2.5. Die Beschwerde des Klägers erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Die auf Fr. 600.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu- dem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen, welche auf Fr. 736.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 3'632.00 [Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 12'010.00], davon 30 % [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelab- zug von 25 % [§ 8 AnwT] und Barauslagen von pauschal Fr. 30.00 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre richterlich auf Fr. 736.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Zustellung an: [...] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'010.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 12 - Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess