2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 3/5, mit Fr. 1'200.00, der Klägerin und zu 2/5, mit Fr. 800.00, dem Beklagten auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1/5 seiner Parteikosten von Fr. 1'871.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 374.25, zu bezahlen. 4. 4.1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4.2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: [...] - 22 -