1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und von Amtes wegen werden die Ziffern 5.1., 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. November 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: