Innerhalb eines Jahres (Januar bis Dezember 2022) stehen dem Beklagten somit rund Fr. 4'250.00 (9 x [Fr. 6'091.00 ./. Fr. 4'564.00 ./. Fr. 1'029.80 ./. Fr. 183.00] + 3 x [Fr. 6'091.00 ./. Fr. 4'364.00 ./. Fr. 1'069.80 ./. Fr. 183.00]) zur Verfügung, die er zur Tilgung von Prozesskosten verwenden kann. Damit kann er die auf ihn entfallenden Prozesskosten des Berufungsverfahrens decken. Sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.