Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dies findet seinen Grund darin, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (BGE 4A_4/2019 Erw. 9, 4P.80/2006 Erw. 3.1, mit Hinweis insbesondere auf den in BGE 135 I 221 zit. BGE 5P.356/1996).