Nach der Praxis setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen (BGE 1B_183/2010 Erw. 3.3.3, 4P.22/2007 Erw. 6; AGVE 2002 S. 65 ff.; EMMEL , in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 117 ZPO). Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 Erw.