Diese werden ausgehend von einer durchschnittlichen Grundentschädigung in einem Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von insgesamt 10 % für die Eingaben 1. März 2022 und vom 2. Juni 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7 %) auf Fr. 1'871.30 festgesetzt. Die Klägerin hat dem Beklagten dementsprechend Fr. 374.25 an seinen Parteikosten zu ersetzen.