7. Im Ergebnis obsiegt die Klägerin mit ihrer Berufung zu ungefähr zwei Fünfteln. Dementsprechend sind der Klägerin drei Fünftel der obergerichtlichen Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), aufzuerlegen und dem Beklagten zwei Fünftel. Sodann hat die Klägerin dem Beklagten einen Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer durchschnittlichen Grundentschädigung in einem Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit.