ner anderen Kostenverteilung Anlass, zumal die Klägerin die Sistierung selber beantragte (act. 2). Es trifft im Übrigen offensichtlich nicht zu, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen wäre und zwar nicht nur, weil der angefochtene Entscheid neben dem Ehegattenund Kindesunterhalt eine ganze Reihe von weiteren Punkten (Getrenntleben, Familienwohnung, Obhut, Besuchsrecht) regelte, sondern auch weil die Klägerin wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge beantragt hatte, als zugesprochen worden sind. Es hat damit bei der hälftigen erstinstanzlichen Prozesskostenverteilung (inkl. Wettschlagung der Parteikosten) sein Bewenden.