6.5. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein Eheschutzverfahren, mit dem (unter anderem, aber nicht nur) erstmals Ehe- und Kindesunterhalt festgesetzt worden ist. Es ist daher nach der oben erwähnten Praxis vom Grundsatz einer hälftigen Kostenteilung zwischen den Parteien auszugehen. Die weitgehend unsubstanzierten Rügen der Klägerin ändern daran nichts. Soweit der Beklagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts nicht anerkannte und eine in V. offenbar bereits ausgesprochene Scheidung anerkennen lassen wollte, stellt dies kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, welches eine Kostenauferlegung auf ihn rechtfertigen würde.