6.4. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Antrags, die erstinstanzlichen Prozesskosten seien vollständig vom Beklagten zu tragen, im Wesentlichen geltend, dieser habe in treuwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert. Er habe sich hinter dem Rücken der Klägerin in V. scheiden lassen und danach über Jahre hinweg geltend machen wollen, bereits geschieden zu sein, nur um danach in U. die Scheidungsklage einzureichen. Er habe sich während des ganzen Verfahrens destruktiv verhalten und diverse unnötige und überflüssige Eingaben gemacht. Bis zuletzt habe er geltend gemacht, das Bezirksgericht Q. sei für den vorliegenden Fall gar nicht zuständig. Der Beklagte habe überhaupt keinen