6.2. Soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihren Kostenentscheid mit keinem Wort begründet und eine sachgerechte Beschwerde sei gar nicht möglich gewesen (Berufung S. 10), gehen ihre Ausführungen offensichtlich fehl. Die Vorinstanz hat die Kostenverteilung in Erw. 8.1. ihres Entscheids, wenn auch kurz, begründet. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in diesem Punkt war ohne Weiteres möglich.